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Wir sind ihr starker Partner! 


§1 Geltungsbereich

1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf erbrachten Leistungen Anwendung.

2. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot oder eine Auftragserteilung mit abweichender bzw. ergänzender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur relevant, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.  Auch ohne ausdrückliche Zurückweisung unserseits sind diese in keinem Fall Vertragsinhalt.

3. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringen.

4. Alle Vereinbarungen zwischen T.GEHRMANN und dem Vertragspartner die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit Miet- oder Leihverträge oder diesbezügliche Angebote von uns schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Der Mietvertrag kommt mit Übersendung einer Auftragsbestätigung von T.GEHRMANN zustande. Angebote, auch solche, die in unserem Namen abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser von uns schriftlich bestätigt wurde.

2. Sofern wir zur Bereitstellung der Mietgegenstände selbst Gegenstände von Dritten anmieten müssen, erfolgt der Abschluss des Mietvertrages unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt auch für den Fall, dass wir Mietgegenstände beschädigt von einem Vorvertragspartner zurückerhalten und eine fachgerechte Instandsetzung vor Mietbeginn nicht mehr er- folgen kann.

3. T.GEHRMANN wird den Vertragspartner unverzüglich informieren, falls die Durchführung eines Mietvertrages aus den unter § 2 Ziffer 2 genannten Gründen nicht möglich ist. Etwaige Mietzahlungen werden dann zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners gegen uns wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

4. Für den Fall der unentgeltlichen Leihe kommt das Vertragsverhältnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines zustande, sofern keine Auftragsbestätigung übersandt wurde.

5. Sollte die Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist T.GEHRMANN zur Anfechtung berechtigt, wobei wir den Irrtum beweisen müssen.

§ 3 Mietgegenstand und Zweck

1. Der Miet-/Leihgegenstand bestimmt sich nach der übermittelten Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertragsgegenstandes sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch T.GEHRMANN verbindlich.

2. T.GEHRMANN kann die vereinbarten Geräte oder Teile ändern und durch andere ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können.

3. Der Miet-/Leihgegenstand darf ausschließlich zu seinem vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine davon abweichende Nutzung ist dem Vertragspartner nicht gestattet. Eine eigenständige Veränderung des Mietgegenstandes ist dem Vertragspartner nicht gestattet.

§ 4 Übergabe und Zustand

1. Die Übergabe der Mietgegenstände erfolgt nach Absprache. Gleiches gilt für den Fall der Leihe.

2. Für den Vertragspartner besteht die Möglichkeit, die Gegenstände durch gesonderten Auftrag von uns an einen vom Vertragspartner zu benennenden Ort liefern zu lassen.

3. Im Rahmen der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Sofern keine besonderen Angaben im Übergabeprotokoll erfasst werden, gilt der Miet-/Leihgegenstand als mangelfrei. Gleichzeitig wird der Vertragspartner bei der Übergabe über die Bedienung, Handhabung sowie über die Sicherheitsbestimmungen unterrichtet, welches er durch die Unterschrift bestätigt.

§ 5 Mietbeginn, Mietdauer

1.Der Beginn und die Dauer des Mietverhältnisses ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

§ 6 Miete

1. Die Höhe der vereinbarten Miete ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

2. Die Miete wird mit Übersendung der Rechnung sofort fällig, sofern sich aus der Rechnung nicht andere Zahlungsfristen ergeben.

3. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist T.GEHRMANN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

4. Im Falle der Nichtzahlung der Miete steht uns ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Mietgegenstände zu.

§ 7 Pflichten des Vertragspartners

1. Etwa erforderliche Zustimmungen, Genehmigungen, Konzessionen, GEMA Anmeldungen, Urheber- oder Leistungsschutzrechte zum Betrieb oder der Nutzung des Mietgegenstandes sind ausschließlich Angelegenheit des Vertragspartners/Entleihers. Der Vertragspartner hat diese auf eigene Kosten einzuholen. Die Nichterteilung etwaiger Genehmigungen berechtigt den Vertragspartner nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, sofern die Nichterteilung nicht auf einem Mangel des Mietgegenstandes beruht.

2. Entsprechende Lärmschutzvorschriften sind einzuhalten. Es wird keine Haftung übernommen. 

3. T.GEHRMANN ist nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder behördlicher Anord- nung die Veranstaltung abgebrochen werden muss. Ein solcher Abbruch berechtigt die Vertragspartner/in nicht zur Kündigung des Mietvertrages.

4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Im Falle des Diebstahls oder des völligen Untergangs der Miet-/Leihsache hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert nebst Beschaffungskosten zu ersetzen.

5. Die Gegenstände sind nicht durch uns haftpflichtversichert. Der Vertragspartner verpflichtet sich Schäden am Miet-/Leihgegenstand unverzüglich mitzuteilen.




§ 8 Instandhaltung, Mängel

1. Der Vertragspartner ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen. Die grundsätzlichen konstruktiven Bauteile des Miet-/Leihgegenstandes sind von dieser Pflicht ausgenommen.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Miet-/Leihgegenstand bei Übergabe auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel oder fehlende Geräte sind unverzüglich an- zuzeigen.

3. Hat der Vertragspartner einen Mangel nicht erkannt oder tritt dieser erst später auf, ist der Vertragspartner verpflichtet diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Vertragspartner dieser Anzeigepflicht nicht nach, ist er nicht berechtigt Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Bereicherungsansprüche zu verlangen.

4. Bei einer Anmietung einer Vielzahl von Geräten und Gegenständen ist der Vertragspartner zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstande nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgeräte in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

5. Ist ein Bedienungsfehler für einen auftretenden Mangel ursächlich oder mitursächlich besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

6. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung des Vertragspartners gegenüber Forderungen auf Miete ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Rechte des Vertragspartners sind nur mit schriftlicher Zustimmung von T.GEHRMANN abtretbar.

§ 9 Haftung

1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Miet-/Leihgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Die Haftung bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch uns übernommen wurde, bleibt unberührt.

4. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen uns geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

5. T.GEHRMANN haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige, nicht von uns zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

6. Wird ein Dritter bei der Benutzung des Miet-/Leihgegenstands durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt oder sonst geschädigt, stellt der Besteller uns bei einer Inanspruchnahme durch den Dritten frei. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Besteller die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen

§ 10 Kündigung

1. Erklärt der Vertragspartner nicht am Vertrag festhalten zu wollen (Bsp. Abbestellung) oder erklärt uns die Kündigung/Rücktritt des Vertrages aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so schuldet der Vertragspartner die Miete in folgender Höhe:

- 50 % der vereinbarten Miete bis 14 Tage vor Mietbeginn - 80 % der vereinbarten Miete bis 7 Tage vor Mietbeginn - 90 % der vereinbarten Miete bis 4 Tage vor Mietbeginn - 100 % der vereinbarten Miete bei späterer Beendigung

2. T.GEHRMANN kann das Miet-/Leihverhältnis fristlos kündigen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Kunden wesentlich verschlechtert hat, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außer gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

3. Wir sind darüber hinaus bei einer zweckfremden Nutzung des Miet-/Leihgegenstandes zur fristlosen Kündigung des Miet-/Leihvertrages berechtigt.

§ 11 Rückgabe, Nutzungsentschädigung

1. Ist die Abholung des Miet-/ Leihgegenstandes durch uns nicht gesondert vereinbart, hat der Vertragspartner den Miet-/Leihgegenstand zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit vollständig und gereinigt zurückzugeben.

2. Setzt der Vertragspartner nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Gebrauch fort, führt dies nicht zur stillschweigenden Verlängerung des Miet-/Leihverhältnisses. Im Falle der verspäteten Rückgabe schuldet der Vertragspartner die Kosten für den jeweiligen Gegenstand entsprechend der gültigen Preisliste. Ggf. gestattete Rabatte in dem Angebot werden nicht mehr berücksichtigt. 

3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes aufgrund des Verzuges bleibt davon unberührt.

4. Für den Fall, dass die Rückgabe der Miet-/Leihgegenstände in ungereinigtem Zustand erfolgt, hat der Vertragspartner die Kosten der Reinigung zu tragen.

5. Sollten wir nach der Rückgabe und vor der Weitervermietung Mängel am Miet-/Leihgegenstand feststellen, behält sich T.GEHRMANN die Geltendmachung von Ansprüchen vor.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und T.GEHRMANN gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Vertragspartner seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.